Satzung als PDF: Satzung RSJ
Satzung „ SC Roter Stern Jena e.V.“
Präambel/Selbstverständnis
Der Verein engagiert sich für die Förderung des Sports und darüber hinaus bei Initiativen und Aktionen, die emanzipatorische Ziele verfolgen.
Der Rote Stern Jena e.V. engagiert sich für ein offenes Miteinander und gegen Intoleranz, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Homophobie, Klassismus und jegliche andere Form von Diskriminierung. Uns sind die Herkunft, das Geschlecht und die sexuelle Orientierung, Religionszugehörigkeit und der soziale Status eines Menschen egal.
Der Verein strebt die Inklusion von Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung und Menschen aller Geschlechter an.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
I. Der Verein hat den Namen „SportClique Roter Stern Jena“. Er hat seinen Sitz in Jena.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „SportClique Roter Stern Jena e.V.“.
II. Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist im Sinne der Gemeinnützigkeit die Förderung des Sports.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
– die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– das Angebot ausschließlich gemeinnütziger Sportarten
– folgende Sportarten: Fussball, Tanz (Hip-Hop, Aerobic, Modern) Selbstverteidigung (inkl. Ausdauer- und Kraftübungsanteilen) und Ausdauerlauf.
– die Förderung und Pflege alternativer Freizeitgestaltung
– die Förderung allgemeinen körperlichen Wohlbefindens
– die gezielte Förderung und Schulung von Talenten, insbesondere der Jugend
– die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, auch in Kooperation mit anderen (kulturellen) Vereinen
II. Die Ausübung von Leistungssport und Unterhaltung von bezahlten Sportlern sind nicht Vereinszweck.
III. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Jena und im Landessportbund Thüringen an und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
III. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein versteht sich als emanzipatorischer und demokratischer Verein.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Minderjährige unter 18 Jahren brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter_innen, um Vereinsmitglied zu werden.
III. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
IV. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der_die Antragsteller_in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
I. Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
II. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Ihnen steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
IV. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum nächsten Monatsende zulässig.
III. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausbleibende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Überzahlte Beiträge werden auf schriftlichen Antrag an den Vorstand an austretende Mitglieder zurückgezahlt. Der Antrag muss mit der Kündigung eingereicht werden.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
I. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins – wegen groben unsportlichen Verhaltens
– wegen unehrenhaften Verhaltens, insbesondere Mitteilung diskriminierender Gesinnung oder Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, welche dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schaden.
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu informieren.
III. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds gegen die Entscheidung des Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds wird eine Mitgliederversammlung einberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
IV. Die Entscheidung über den Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
V. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
I. Von der Mitgliederversammlung werden Beiträge erhoben. Die Höhe dieser und eventuelle Änderungen legt die Mitgliederversammlung fest.
II. Diese Beitragsordnung regelt Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Beitragsgruppen und Umlagen. Sie ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
III. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Vereinsmitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Ihre Anerkennung ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Die Inhalte der Beitragsordnung sind jedem Mitglied bei Eintritt bekannt zu geben.
IV. Änderungen der Beitragsordnung sind allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Die geänderte Beitragsordnung tritt frühestens zwei Monate nach Beschluss zum Monatsanfang in Kraft, um den Mitgliedern die Möglichkeit des fristgemäßen Vereinsaustritts zu gewähren.
V. Die Aufnahmegebühr ist zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein fällig. Für den Monat der Vereinsaufnahme ist der volle Beitrag zu entrichten.
Die jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhen der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sind den Aufnahmeanträgen beigefügt.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist eine Bringpflicht. Sie wird jährlich, halbjährlich bzw. monatlich bei der_m Kassenwart_in abgerechnet.
Der Nachweis über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch Eintragung in die Mitgliedskartei, die jederzeit eingesehen werden kann. Einzahlungsbelege können bei Bedarf durch den_die Kassenwart_in ausgestellt werden.
§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
I. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter_innen und Übungsleiter_innen Folge zu leisten.
II. Wird den Anweisungen/Entscheidungen der Übungsleiter_innen nicht nachgekommen, hat diese_r das Recht, das Mitglied endgültig aus der Trainingsgruppe auszuschließen. Der Vorstand sowie die anderen Übungsleiter_innen sind unverzüglich darüber zu informieren. Nach mehrmaligem Ausschluss aus Trainingsgruppen gilt dies als Ausschlussgrund aus dem Verein nach § 7 Abs. I.
D. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
I. a) Die beschließenden Organe sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
II. b) Beratende Organe sind:
– die Jugendversammlung
– die FLIT*-Versammlung
– die AntiRa-Versammlung (für von Rassismus Betroffene)
§ 11 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
II. Die Haupt-Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
III. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einberuft. Wenn 10 Prozent der Mitglieder unter der Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung einfordern, hat der Vorstand diese innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Diese Versammlung findet statt, aber nur zu dem geforderten Thema.
IV. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge per einfacher Mail. Zwischen dem Tag des Absendens der Mail und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. Es genügt, die Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mailadresse des Mitglieds zu senden.
V. Die Versammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Sitzungsleitung.
VI. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
VII. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
VIII. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mind. Eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
IX. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
X. Über die Auflösung oder Fusion mit einem anderen Verein des Vereins kann nur nach zweimaliger Lesung abgestimmt werden. Hierfür ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
XI. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der_m Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
XII. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt eine_n Schriftführer_in.
Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung und der_m Schriftführer_in zu unterschreiben.
XIII. Das eigene Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Es ist außerdem möglich, die eigene Stimme schriftlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung abzugeben.
XIV. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung. Bis zum Beschluss können Anträge zur Tagesordnung gestellt werden. Die Tagesordnung einer von Mitgliedern einberufenen Mitgliederversammlung nach § 12 Abs. III kann weder beschlossen noch geändert werden, sondern gilt ohne Beschluss.
XV. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, mit einfacher Mehrheit Beschlüsse des Vorstands aufzuheben.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstand
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung und Rechnungslegung durch den Vorstand
3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und weiterer Ämter im Verein
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins 7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
8. ggf. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen
§ 13 Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus der_m Vorsitzenden, der_m stellvertretenden Vorsitzenden, der_m Schatzmeister_in und zwei weiteren Vollmitgliedern. Dabei müssen sich mindestens zwei dieser fünf Vorstandsmitglieder als FLIT* (Frauen*, Lesben*, Inter*, Trans*) definieren.
II. Der Vorstand wird durch die Haupt-Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
III. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
V. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
VI. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
– Erstellung des Haushalts des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
– Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 dieser Satzung
– Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
VII. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
VIII. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt in und aus Sportfachverbände/n beschließen. Er hat die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
§ 14 Jugendversammlung
I. Ab fünf minderjährigen Mitgliedern können diese eine Jugendversammlung einberufen.
Die Jugendversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. In jedem Falle gilt die Vereinssatzung.
Die Beschlüsse der Jugendversammlung haben empfehlenden Charakter für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
II. Dem Vorstand kann ein_e Jugendbeisitzer_in beigeordnet werden. Sofern eine Jugendversammlung existiert, delegiert diese den_die Beisitzer_in und ggf. eine Stellvertretung selbst. Im anderen Fall benennt die Mitgliederversammlung diese. Der_die Beisitzer_in bzw. die Stellvertretung ist beratendes Mitglied im Vorstand und vertritt die Belange der Vereinsjugend. Ausdrücklich bestimmt ist, dass keine_r dieser Beisitzer_innen Stimmrecht im Vorstand hat.
§ 15 FLIT* (Frauen*, Lesben*, Inter‘, Trans*)-Versammlung
I. Ab fünf Mitgliedern, die sich als FLIT* definieren, können diese eine FLIT*- Versammlung einberufen.
Die FLIT*-Versammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. In jedem Falle gilt die Vereinssatzung.
Die Beschlüsse der FLIT*-Versammlung haben empfehlenden Charakter für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
II. Dem Vorstand kann ein_e FLIT*-Beisitzer_in beigeordnet werden. Sofern eine FLIT*- Versammlung existiert, delegiert diese den_die Beisitzer_in und ggf. eine Stellvertretung selbst. Im anderen Fall benennt die Mitgliederversammlung diese. Der_die Beisitzer_in bzw. die Stellvertretung ist beratendes Mitglied im Vorstand und vertritt die Belange der Gruppe der FLIT* im Verein. Ausdrücklich bestimmt ist, dass keine_r dieser Beisitzer_innen Stimmrecht im Vorstand hat.
§ 16 AntiRa-Versammlung
I. Ab fünf Mitgliedern, n, die gesellschaftlich und strukturell negativ von Rassismus betroffen sind, können diese eine AntiRa-Versammlung einberufen.
Die AntiRa-Versammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. In jedem Falle gilt die Vereinssatzung.
Die Beschlüsse der AntiRa-Versammlung haben empfehlenden Charakter für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
II. Dem Vorstand kann ein_e AntiRa-Beisitzer_in beigeordnet werden. Sofern eine AntiRa- Versammlung existiert, delegiert diese den_die Beisitzer_in und ggf. eine Stellvertretung selbst. Im anderen Fall benennt die Mitgliederversammlung diese. Der_die Beisitzer_in bzw. die Stellvertretung ist beratendes Mitglied im Vorstand und vertritt die Belange der Gruppe der von Rassismus Betroffenen im Verein. Ausdrücklich bestimmt ist, dass keine_r dieser Beisitzer_innen Stimmrecht im Vorstand hat.
§ 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
I. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
II. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
III. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine_n Geschäftsstellenleiter_in und/oder Mitarbeiter_innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter_innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat jedes Vollmitglied des Vorstandes.
IV. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter_innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter_innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand ist grundsätzlich berechtigt, für seine Arbeitszeit eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.
V. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
VI. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln. Die Finanzordnung wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen, Änderungen an ihr können durch den Vorstand beschlossen werden.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Kassenprüfung
I. Die Haupt-Mitgliederversammlung wählt mindestens eine_n Kassenprüfer_in, die_der nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die_der Kassenprüfer_in prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht.
III. Die_der Kassenprüfer_in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 19 Datenschutz im Verein
I. Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
II. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
1. Auskunft über die zu seiner_ihrer Person gespeicherten Daten
2. Berichtigung über die zu seiner_ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
3. Sperrung der zu seiner_ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
4. Löschung der zu seiner_ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
III. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter_innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur nach den Bestimmungen des § 12 Abs X beschlossen werden.
II. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der_die Vorsitzende und die_der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidator_innen des Vereins bestellt.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins unimttelbar an:
Roter Stern Gera e.V.
der_die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung
I. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.02.2018 beschlossen.
II. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
III. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.